www.akv-schenefeld.de


Direkt zum Seiteninhalt

Neue Verkehrsregelungen (StVO seit 1.9.2009)

Aktuelles > Mitteilungen

Nach der Novellierung der Straßenverkehrsordnung zum 1.9. 1997 sind zum 1. 9. 2009 weitere Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Verwaltungs-vorschrift (VwV) zur StVO in Kraft getreten.

Wesentliche Teile dieser beiden StVO-Änderungen (von 1997 und 2009) betreffen den Radverkehr (und damit auch den Kfz-Verkehr). Dazu im Folgenden einige Beispiele:


  • Die entscheidende Verbesserung in der neuesten VwV-StVO: Verkehrsplanerisch soll die Anlage von baulichen Radwegen (das heißt, von der Fahrbahn getrennte Radwege) nicht mehr bevorzugt werden.


  • Bauliche Radwege und Radfahrstreifen auf der Fahrbahn sind in der neuesten StVO gleichgestellt. Die strengen Einsatzgrenzen (Kfz-Aufkommen) für die Anlage von Radfahrstreifen wurden reduziert. Radfahrstreifen verbessern (besonders an Kreuzungen) die Sichtbarkeit der RadlerInnen für AutofahrerInnen - ein Beitrag für mehr Verkehrssicherheit. Rechtsabbiegen findet im Sichtfeld des Kfz-Verkehrs statt, Linksabbiegen wird für den Radverkehr erleichtert, weil es direkt auf der Fahrbahn geschehen kann.


Schutzstreifen mit vorbildlicher Führung

Darstellung der beiden Begriffe: Schutzstreifen (links) und Radfahrstreifen (unten)

Radfahrstreifen

  • Verhalten an Ampeln (Lichtzeichenanlagen) laut § 37 der StVO 2009: "Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten." Diese Änderung betont, dass Fahrräder Fahrzeuge sind. Teilen sie sich die Fahrbahn mit dem Kfz-Verkehr, müssen sie nun die Fahrbahnampeln beachten. Positiv für den Radverkehr: Nutzung der in der Regel längeren Grünphasen für den Kfz-Verkehr.


  • Eine Übergangsvorschrift, die bis zum 31.8.2012 gilt, lautet gemäß § 53: "An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrs-führungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten." Nachteilig ist diese dreijährige Übergangsfrist an benutzungs-pflichtigen Radwegen ohne besondere Ampeln für den Radverkehr, denn dort müssen die Signale für den Fußgängerverkehr beachtet werden. Das heißt: Kollisionsgefahr mit den FußgängerInnen, kurze Grünphase und damit geringere Flüssigkeit des Radverkehrs.


Lichtzeichen für FußgängerInnen und RadfahrerInnen

  • Benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen werden auf das aus Sicherheitsgründen tatsächlich gebotene Maß zurückgeführt; innerorts insbesonders bei Vorfahrtsstraßen mit starkem Auto- und Lkw-Verkehr. Auf Straßen mit geringerer Verkehrsbelastung können RadfahrerInnen im Mischverkehr geführt werden, so dass sie das gesamte Straßennetz nutzen und durchgängige Verbindungen (Velorouten) leichter angelegt werden können.
  • (Eine generelle Radwegebenutzungspflicht gibt es seit zehn Jahren nicht mehr, seit der StVO-Fassung von 1997 - (siehe Unsere Flyer-Aktionen).


Verkehrszeichen zur Radwege- Benutzungspflicht: Radweg (links), gemeinsamer Geh- und Radweg (Mitte), getrennter Geh- und Radweg (rechts)

Sichere Querungshilfe



  • Linke Radwege (Radverkehr bewegt sich entgegen der Fahrtrichtung des Kfz-Verkehrs) sollen innerhalb geschlossener Ortschaften nur noch in Ausnahmefällen angeordnet werden. Außerorts sind Zwei-Richtungs-Radwege die Regel. Inner- wie außerorts werden sichere Querungsmöglichkeiten der Fahrbahn gefordert (markierte Radwegefurten).


2-Richtungs-Radweg Blankeneser Chaussee

Einbahnstraße: geöffnet als 2-Richtungs-Radweg



  • Vereinfachte Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr, Bedingung: Zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h, ausreichende Straßenbreite sowie Übersichtlichkeit im Streckenverlauf, an Kreuzungen und Einmündungen.



Für den Fahrradverkehr geöffnete Einbahnstraße

Sackgasse, durchlässig für FußgängerInnen und Fahrrad



  • Durchlässige Sackgasse für RadfahrerInnen und/oder FußgängerInnen: Anzuzeigen mit entsprechendem Piktogramm beim Zeichen für Sackgasse. Dadurch erschließen sich Wegabkürzungen, die oft selbst langjährigen EinwohnerInnen unbekannt sind.


Rad- und Fußweg (an der Düpenau) ohne Kennzeichnung

Fahrradstraße in Kiel



  • Fahrradstraßen dürfen von anderen Fahrzeugen nur benutzt werden, wenn dies mit Zusatzzeichen angezeigt ist. Alle Fahrzeuge (also Fahrräder und ggf. Autos) dürfen dort nicht schneller als 30 km/h fahren. Wenn nötig, müssen Autos die Geschwindigkeit weiter verringern, um RadfahrerInnen nicht zu gefährden oder zu behindern.


  • Die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteil-nehmerInnen geht der Flüssigkeit des Verkehrs vor. Besondere Aufmerksamkeit ist der Förderung des öffentlichen Nahverkehrs zu widmen.


Velo-Routen-Schilder: In Schenefeld noch zu wenige


  • Unbefriedigend: Immer noch gilt, dass Eltern, die ihre radfahrenden Kinder begleiten, auf der Fahrbahn fahren müssen. (Kinder bis zu acht Jahren müssen, Kinder bis zehn Jahren dürfen den Gehweg benutzen.)



  • Unbefriedigend: Die Regelgeschwindigkeit innerorts von 30 km/h wurde nicht eingeführt - eine alte Forderung für die Sicherheit und die Lebensqualität in den Städten.


Homepage | Aktuelles | Projekte | Dokumentationen | Über uns | Kontakt | Site Map


Aktualisiert am 19 Sep 2015 | johannes.lipinski@gmx.de

Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü