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Wir wollen Bewegung auf sicheren und komfortablen Wegen!
Am 1.9.1997 trat eine Novelle zur Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft, in der die Radwegebenutzungspflicht wesentlich geändert wurde. Die neue Regelung sollte bis zum 1.10.1998 in den Städten und Gemeinden umgesetzt werden.
Zitat aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2: "Der Radverkehr muss in der Regel ebenso wie der Kraftfahrzeug-verkehr die Fahrbahn benutzen."
Wie das?
Die Ergebnisse der Unfallforschung zeigen: Bei Benutzung der Fahrbahn
Natürlich gibt es Einschränkungen, die die Verkehrssicherheit, die Verkehrsbelastung, die Verkehrsbedeutung der Straße oder den Verkehrsablauf betreffen. Dann sind oder werden Radwege angelegt, die mit entsprechenden Verkehrszeichen die Benutzungspflicht regeln. Solche Radwege müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen, etwa
Dazu ein weiteres Zitat aus der genannten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift: "Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen..."
Radwege ohne Radwegeschild sind sogenannte andere Radwege. Sie können benutzt werden, müssen es aber nicht.
Die gesamte Verwaltungsvorschrift ist natürlich umfangreicher. Doch hier ein weiteres Beispiel:
Wussten Sie,
dass innerhalb einer Tempo-30-Zone keine benutzungspflichtigen Radwege eingerichtet werden dürfen? (§ 45 Abs. 1c StVO)
Hier müssen die RadfahrerInnen die Fahrbahn benutzen.
Das hat auch triftige Gründe:
Die eventuell von früher noch vorhandenen Radwege (sogenannte andere Radwege, z.B. Alte Landstraße oder Borgfelde) können die erwachsenen RadlerInnen benutzen, müssen es aber nicht.
Bauvorschriften für Radverkehrs-anlagen an beampelten Kreuzungen
Nach den Bauvorschriften für Radverkehrsanlagen ist an beampelten Kreuzungen grundsätzlich der Fußgänger- vom Radverkehr zu trennen, das heißt
Querung Industriestraße Richtung Kiebitzweg RadfahrerInnen (Zweirichtungsradweg), FußgängerInnen, RollstuhlfahrerInnen, Eltern mit Kinderwagen etc. teilen sich eine schmale Furt. Ampelmast mittig auf der Verkehrsinsel.
Der gleiche Weg vom Stadtzentrum Richtung Parkgrund an der Altonaer Chaussee: Unfallgefahr durch hochstehende Sieldeckel und Betonkantensteine mit Auswaschungen und Asphaltbuckeln, versackte Gehwegplatten als Stolperfallen.
Foto links:
Kinder bis 8 Jahren müssen,
Kinder bis zum 10. Lebensjahr können als RadfahrerInnen auch in Tempo-30-Zonen den Gehweg benutzen.
Beispiel für eine gelungene Radweg-/Gehweg-querung: Farnhornweg / Elbgaustraße Richtung Stadion (Arena)
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