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1. Tempo-30-Zone

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Wir wollen Bewegung auf sicheren und komfortablen Wegen!


Am 1.9.1997 trat eine Novelle zur Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft, in der die Radwegebenutzungspflicht wesentlich geändert wurde. Die neue Regelung sollte bis zum 1.10.1998 in den Städten und Gemeinden umgesetzt werden.

Zitat aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2:
"Der Radverkehr muss in der Regel ebenso wie der Kraftfahrzeug-verkehr die Fahrbahn benutzen."

Wie das?
Die Ergebnisse der Unfallforschung zeigen: Bei Benutzung der Fahrbahn

  • befinden sich die RadfahrerInnen immer im Sichtfeld des Kfz-Verkehrs,
  • damit sinkt das Unfallrisiko,
  • auch und speziell an Kreuzungen und Einmündungen,
  • die RadfahrerInnen fahren komfortabler,
  • eine Entschleunigung des Straßenverkehrs findet statt,
  • was die Lärmbelastung mindert
  • und die Luftverschmutzung erheblich verringert.


Natürlich gibt es Einschränkungen, die die Verkehrssicherheit, die Verkehrsbelastung, die Verkehrsbedeutung der Straße oder den Verkehrsablauf betreffen. Dann sind oder werden Radwege angelegt, die mit entsprechenden Verkehrszeichen die Benutzungspflicht regeln. Solche Radwege müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen, etwa

  • hinsichtlich des Oberflächenzustands,
  • der sicheren und eindeutigen Linienführung,
  • der Wegbreite,
  • der Qualität von Fahrbahnquerungen etc.


Dazu ein weiteres Zitat aus der genannten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift:
"Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen..."

Radwege ohne Radwegeschild sind sogenannte andere Radwege. Sie können benutzt werden, müssen es aber nicht.

Die gesamte Verwaltungsvorschrift ist natürlich umfangreicher. Doch hier ein weiteres Beispiel:

Wussten Sie,
dass innerhalb einer Tempo-30-Zone keine benutzungspflichtigen Radwege eingerichtet werden dürfen? (§ 45 Abs. 1c StVO)
Hier müssen die RadfahrerInnen die Fahrbahn benutzen.

Das hat auch triftige Gründe:

  • der gewünschte Effekt, der Kfz-Verkehr fährt Tempo 30, wird eher erreicht,
  • die Unfallrisiken für alle werden minimiert,
  • die Lärmbelastung sinkt,
  • die Luftverschmutzung nimmt ab,
  • der Wohnwert steigt ganz erheblich.


Die eventuell von früher noch vorhandenen Radwege (sogenannte andere Radwege, z.B. Alte Landstraße oder Borgfelde) können die erwachsenen RadlerInnen benutzen, müssen es aber nicht.

Bauvorschriften für Radverkehrs-anlagen an beampelten Kreuzungen

Nach den Bauvorschriften für Radverkehrsanlagen ist an beampelten Kreuzungen grundsätzlich der Fußgänger- vom Radverkehr zu trennen, das heißt

  • RadfahrerInnen sind an der Vorfahrtslinie über die Kreuzung zu führen,
  • FußgängerInnen nutzen den Überweg allein,
  • Ampelmasten stehen nicht im Verkehrsraum, sondern an dessen Rand,
  • Stau und unfallträchtige gegenseitige Behinderung entfallen.


Querung Industriestraße Richtung Kiebitzweg RadfahrerInnen (Zweirichtungsradweg), FußgängerInnen, RollstuhlfahrerInnen, Eltern mit Kinderwagen etc. teilen sich eine schmale Furt. Ampelmast mittig auf der Verkehrsinsel.

Der gleiche Weg vom Stadtzentrum Richtung Parkgrund an der Altonaer Chaussee: Unfallgefahr durch hochstehende Sieldeckel und Betonkantensteine mit Auswaschungen und Asphaltbuckeln, versackte Gehwegplatten als Stolperfallen.



Foto links:
Kinder bis 8 Jahren müssen,
Kinder bis zum 10. Lebensjahr können als RadfahrerInnen auch in Tempo-30-Zonen den Gehweg benutzen.

Beispiel für eine gelungene Radweg-/Gehweg-querung: Farnhornweg / Elbgaustraße Richtung Stadion (Arena)

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Aktualisiert am 19 Sep 2015 | johannes.lipinski@gmx.de

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