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4. Neue Verkehrsregelungen

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Nach der Novellierung der Straßenverkehrsordnung zum 1. 9. 1997 sind zum 1. 9. 2009 weitere Änderungen der Straßenverkehrs-ordnung (StVO) und der Verwaltungsvorschrift (VwV) zur StVO in Kraft getreten. Wesentliche Teile dieser beiden StVO-Änderungen betreffen den Radverkehr (und damit immer auch den Kfz-Verkehr).

Schon mit der Radverkehrsnovelle von 1997 war es das Anliegen des Gesetzgebers, dass der Radverkehr ebenso wie der Kfz-Verkehr die Farbahn benutzen sollte.

Fahrräder sind also Fahrzeuge (wie das Kfz) und nicht "Fußgänger auf zwei Rädern".



Wie das?

  • Die entscheidende Änderung in der neuen VwV-StVO: Verkehrsplanerisch soll die Anlage von baulichen Radwegen (das heißt, von der Fahrbahn getrennten Radwegen) nicht mehr bevorzugt werden.


  • Benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen sollen dann auf das aus Sicherheitsgründen gebotene Maß zurückgeführt werden; innerorts insbesondere bei Vorfahrtstraßen mit starkem Auto- und Lkw-Verkehr.


  • Auf Straßen mit geringerer Verkehrsbelastung können RadfahrerInnen also im Mischverkehr geführt werden, so dass sie das gesamte Straßennetz nutzen und durchgängige Verbindungen (Velorouten) leichter angelegt werden können.


  • Allerdings gilt bis zum 31. 8. 2012 noch die Übergangsvorschrift gem. § 53, wonach RadfahrerInnen an Ampeln ohne besondere Radverkehrsführungen die Lichtzeichen für den Fußgängerverkehr beachten müssen.


  • Unbefriedigend: Die Regelgeschwindigkeit innerorts von 30 km/h wurde nicht eingeführt - eine alte Forderung für die Sicherheit und die Lebensqualität in den Städten.


  • Unbefriedigend: Immer noch gilt, dass Eltern, die ihre radfahrenden Kinder begleiten, auf der Fahrbahn fahren müssen. (Kinder bis zu acht Jahren müssen, Kinder bis zehn Jahren dürfen den Gehweg benutzen.)


Wussten Sie,


dass in
Fahrradstraßen alle Fahrzeuge (also Fahrräder und ggf. Autos) nicht schneller als 30 km/h fahren dürfen. Wenn nötig, müssen Autos die Geschwindigkeit weiter verringern, um RadfahrerInnen nicht zu gefährden oder zu behindern.

Die Sicherheit aller VerkehrsteilnehmerInnen geht hier der Flüssigkeit des Verkehrs vor.

Die Kommunen sind aufgefordert, auf Hauptrouten des Radverkehrs Fahrradstraßen einzurichten.


Bietet sich eine solche Regelung nicht auch an für die Straße Achter de Weiden (Teil eines wichtigen Schulweges in Schenefeld mit Busverkehr)?

Im Workshop
"Sicher mit dem Fahrrad zum Schulzentrum - Radroute von Schenefeld-Dorf zum Schulzentrum" vom 28. 9. 2009 war diese Möglichkeit bereits ein Vorschlag.



Foto rechts: Fahrradstraße


Foto links: Radfahrstreifen (durchgezogener weißer Strich) - So könnte der Radfahrstreifen für den geplanten Schulweg Bäckerstraße / Mühlendamm / Achter de Weiden als optimale Lösung aussehen: Farblich deutlich abgesetzt, Radfahrstreifen bündig mit Fahrbahn und Gehweg.







Foto rechts: Schutzstreifen (unterbrochene Linie auf der Fahrbahn)
Hier vorbildlich angelegt mit farbiger Markierung und Fahrradsymbol auf dem Asphalt. Eine gute, sichere Möglichkeit für den Radverkehr auf der Straße.


An der 5-Finger-Kreuzung


Es gibt inzwischen auch in Schenefeld einige Kreuzungen mit den genormten Hinweis-schildern (links) für den Radverkehr.
Vernünftig geplante Velorouten fehlen aber nach wie vor; vor allem ist die Kennzeichnung der Routen (mit Ziffern oder Symbolen) wichtig.


Dabei hat Schenefeld "grüne" Rad- und Fußwege, die zu entdecken sich lohnt, die jedoch mangels Wegweisung unbekannt sind.

Rad- und Fußweg an der Düpenau ohne Kennzeichen


Millionen Menschen sind inzwischen
metromobil,
d. h. sie kombinieren Auto, Fahrrad,
den Öffentlichen Nahverkehr und kurze Wege zu Fuß.

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Aktualisiert am 19 Sep 2015 | johannes.lipinski@gmx.de

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